Satzung
Satzung des Partnerschaftsvereins Geisenheim e.V.
Alle in der Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Personen
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Partnerschaftsverein Geisenheim e. V.“. Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Geisenheim. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet und wird auf gemeinnütziger Grundlage durchgeführt. Der Partnerschaftsverein kann überörtlichen Partnerschaftsverbänden beitreten.
§2
Grundlagen und Zweck
(1) Grundlagen des Vereines sind die Städtepartnerschaften der Hochschulstadt Geisenheim mit den folgenden Partnerstädten:
– Chauvigny in Frankreich, Verschwisterungsvertrag vom 18. Mai 1970
– Trino in Italien, Verschwisterungsvertrag vom 13. Juli 1974
– Szerencs in Ungarn, Verschwisterungsvertrag vom 31. Mai 1990
(2) Zweck des Partnerschaftsvereines Geisenheim e. V. ist die Pflege der obengenannten Städtepartnerschaften. Hierzu gehört insbesondere die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
(3) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch wechselnd stattfindende Treffen in den Partnerstädten Chauvigny, Trino, Szerencs und Geisenheim sowie durch thematische Vorträge und gemeinsame Veranstaltungen. Dies dient dem Kennenlernen der jeweils anderen Kulturen und dem Aufbau von Freundschaften.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat:
(a) Ordentliche Mitglieder
(b) Korporative Mitglieder
(c) Ehrenmitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben:
(a) Natürliche Personen
(b) Juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die der Förderung der in §2 genannten Punkte und ähnlichen Bestrebungen dienen.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein
besondere Verdienste erworben haben.
(4) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann,
b) durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Vernachlässigung der Pflichten oder Schädigung der
Vereinsbelange,
(c) durch Tod.
(6) Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte oder Ansprüche.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und
b) alle Vorteile zu genießen, die der Verein seinen Mitgliedern bietet oder zu erwirken vermag.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, ihm alle der Sache dienenden Auskünfte zu geben und Beiträge gemäß §5 pünktlich zu zahlen.
§5
Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind im Voraus fällig.
§6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung.
§7
Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung jeweils für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Zur Sicherstellung der Kontinuität in der Vorstandsarbeit werden der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt. Der 2. Vorsitzende und der Schriftführer werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt.
(2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat einzeln die Vertretungsbefugnis, von der jedoch der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, wird der freigewordene Platz im Vorstand bei der dem Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung durch Wahl nachbesetzt. Die Amtszeit dieses Vorstandsmitglieds bestimmt sich nach den Regeln von Absatz (1) Satz 3 und 4.
§8
Erweiterter Vorstand
1) Der erweiterte Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorstand und bis zu sechs Beisitzern.
(2) Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung in 2 Gruppen mit jeweils 3 Personen jeweils für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Eine Gruppe wird in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt, die andere Gruppe in den Jahren mit ungerader Jahreszahl.
(3) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vorzeitig aus, wird der freigewordene Platz im erweiterten Vorstand bei der dem Ausscheiden folgenden Mitgliederversammlung im Zuge des Wahlgangs der anderen Beisitzer nachbesetzt. Die Amtszeit des nachbesetzten Beisitzers bestimmt sich nach der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Beisitzers.
(4) Ein Mitglied des Magistrates der Hochschulstadt Geisenheim, oder ein vom Magistrat bestimmter Vertreter, kann beratend an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
§9
Aufgaben des erweiterten Vorstands
(1) Der erweiterte Vorstand leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins. Der Schatzmeister führt die Aufsicht über die Vermögensverwaltung des Vereins, hat für ordnungsgemäße Buchung aller Einnahmen und Ausgaben zu sorgen und der Mitgliederversammlung einen von den Kassenprüfern durchgesehenen und unterzeichneten Rechnungsbericht vorzulegen.
(2) Der erweiterte Vorstand kann bestimmen, dass einzelne Beisitzer die Stellvertreterfunktion entweder für den Schriftführer oder den Schatzmeister übernehmen.
(3) Der erweiterte Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte erfordern. Über die Sitzungen des erweiterten Vorstands fertigt der Schriftführer die Niederschrift an, die allen Mitgliedern des erweiterten Vorstands zur Verfügung gestellt wird. Einsprüche oder Änderungsbedarf zu diesen Niederschriften sind spätestens bei der folgenden Sitzung des erweiterten Vorstands anzumelden.
§10
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand, falls er sie für erforderlich hält, durch Veröffentlichung einer Einladung und Mitteilung der Tagesordnung ein. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung allen Mitgliedern entweder per email oder per Brief bekannt zu geben. Die Tagesordnung der Jahres-Mitgliederversammlung muss die folgenden Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorsitzenden und Mitteilung über den Jahresvoranschlag;
b) Rechnungsbericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer;
c) Beschlussfassung über die vom Vorsitzenden zugelassenen Anträge, die eine Woche vor der Jahresmitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein müssen.
d) Neuwahlen.
§11
Abstimmungen
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Abstimmungen erfolgen im Regelfall offen. Geheime Abstimmungen sind auf Antrag möglich.
§12
Niederschrift und Schriftführung
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Der Schriftführer erhält seine Anweisungen durch den Vorstand.
§13
Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins besondere Ausschüsse benennen, die nach seinen Weisungen sich der ihnen zugeteilten Aufgaben annehmen.
§14
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
§15
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Eine Änderung dieser Satzung sowie ein Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen zu ihrem Inkrafttreten der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
(2) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden in Kraft.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Hochschulstadt Geisenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Insbesondere soll es der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens dienen.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden in Kraft.