Satzung

Satzung des Partnerschaftsvereins Geisenheim e.V.

Name und Sitz

Alle in der Satzung verwendeten Personenbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Personen

§1

Der Verein führt den Namen „Partnerschaftsverein Geisenheim e.V.“. Er ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Geisenheim am Rhein.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet und wird auf gemeinnütziger Grundlage durchgeführt. 
Der Partnerschaftsverein kann überörtlichen Partnerschaftsverbänden beitreten. 

Zweck

§2

Der Verein dient der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch jährlich wechselnd stattfindende Treffen in den Partnerstädten Chauvigny, Trino, Geisenheim.
Dadurch Kennenlernen der fremden Kulturen, Vorträge zu Themen, Aufbau von Freundschaften; außerdem durch jährlich stattfindende Wanderung in den Ländern der miteinander verschwisterten Städte.

a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Mitgliedschaft

§3

Der Verein hat:

a) Ordentliche Mitglieder

b) Korporative Mitglieder

c) Ehrenmitglieder.
 

§4

Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben:

 a) Natürliche Personen

 b) Juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die der Förderung     der in §2 genannten Punkte und ähnlichen Bestrebungen dienen.

Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
 

§5

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
 

§6

Die Mitgliedschaft endet

 a) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann und dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich angezeigt werden muss;

 b) durch Ausschluss durch den Vorstand wegen Vernachlässigung der Pflichten oder Schädigung der Vereinsbelange.
 

§7

Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte oder Ansprüche.


Rechte und Pflichten der Mitglieder

§8

Die Mitglieder sind berechtigt

a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen

b) alle Vorteile zu genießen, die der Verein seinen Mitgliedern bietet oder zu erwirken vermag.
 

§9

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen, ihm alle der Sache dienenden Auskünfte zu geben und Beiträge gemäß § 10 pünktlich zu zahlen.
 

§10

Der Beitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind im Voraus fällig. Mitglieder, die noch nicht im Erwerbsleben stehen, zahlen den halben Betrag. Über beitragsfreie Mitgliedschaft in begründeten Fällen entscheidet der Vorstand.
 

§11

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) der Erweiterte Vorstand

c) die Hauptversammlung.
 

§12

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Hauptversammlung jeweils für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Zur Sicherstellung der Kontinuität in der Vorstandsarbeit werden der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister in den Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt. Der 2. Vorsitzende und der Schriftführer werden in den Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat einzeln die Vertretungsbefugnis, von der jedoch der stellvertretende Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
 

§13

(1) Der erweiterte Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorstand und bis zu sechs Beisitzern, wobei Wert darauf gelegt wird, dass der 5. und 6. Beisitzer aus der Jugendgruppe kommen sollte.

(2) Die Beisitzer werden von der Hauptversammlung in 2 Gruppen mit jeweils 3 Personen jeweils für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt.

(3) Die Hauptversammlung kann in den erweiterten Vorstand einen Ehrenvorsitzenden wählen. Der Ehrenvorsitzende gilt als Ehrenmitglied des Vereins und hat Sitz und Stimme im erweiterten Vorstand.
 

§14

Der erweiterte Vorstand leitet und überwacht die Geschäfte des Vereins. Der Schatzmeister führt die Aufsicht über die Vermögensverwaltung des Vereins, hat für ordnungsgemäße Buchung aller Einnahmen und Ausgaben unter Beihilfe der Geschäftsstelle zu sorgen und der Hauptversammlung einen von den Kassenprüfern durchgesehenen und unterzeichneten Rechnungsbericht vorzulegen.
 

§15

Der erweiterte Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, sooft es die Geschäfte erfordern. 
Über die Gesamtvorstandssitzungen fertigt der Schriftführer die Niederschrift an, die vom Vorsitzenden und mindestens einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
 

§16

Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand, falls er sie für erforderlich hält, durch Veröffentlichung einer Einladung und Mitteilung der Tagesordnung ein.
Die Einladung zu der alljährlich stattfindenden Hauptversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu veröffentlichen.
Die Tagesordnung dieser Hauptversammlung muss die folgenden Punkte enthalten:

 a) Jahresbericht des Vorsitzenden und Mitteilung über den Jahresvoranschlag;

 b) Rechnungsbericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer;

 c) Beschlussfassung über die vom Vorsitzenden zugelassenen Anträge, die eine Woche vor dem Verhandlungstage bei der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht sein müssen;

d) Neuwahlen.
 

§17

Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 

§18

Der Schriftführer erhält seine Anweisungen durch den Vorstand.


Ausschüsse

§19

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins besondere Ausschüsse benennen, die nach seinen Weisungen sich der ihnen zugeteilten Aufgaben annehmen.


Geschäftsjahr

§20

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Geisenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat; insbesondere soll es der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens dienen.


Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

§21

Eine Änderung dieser Satzung sowie ein Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen zu ihrem Inkrafttreten der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder der Hauptversammlung.

Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen fällt der Stadt Geisenheim zu. Sie soll es zu gemeinnützigen Zwecken verwenden.
 

§22

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden in Kraft.


Die Mitgliederversammlung vom 27.02.2015 hat die Änderung der Satzung in § 2 (Zweck) beschlossen.

Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden 24.03.2015 Registerblatt VR 5345

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